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DAfF-Vorstand und bfe-Mitglied Thorolf Lipp spricht im Deutschlandfunk-Interview über den Bericht des „Rates für die zukünftige Entwicklung des ö/r Rundfunks“.

 

Am Dienstag, 12.12., um 20 Uhr, hält Dr. Viola Schreer den letzten Vortrag in der 5. bfe-Vortragsreihe: "Ethnografie und Naturschutz: Chancen und Herausforderungen". Zur Anmeldung und dem gesamten Programm gelangen Sie HIER.

 

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Satzung des Bundesverbands für Ethnolog*innen e. V.


in der Fassung vom 20.08.2015, mit Änderungen

 

beschlossen durch die Online-Mitgliederabstimmung am 13.4.2021

 

 

Präambel: Vision und Mission

 

Unter den Voraussetzungen eines beschleunigten Umlaufs von Menschen, Gütern, Kapital, Bildern und Ideen um die Welt werden auch ökonomische, politische, soziale und kulturelle Praktiken aus bisherigen Zusammenhängen gelöst und in neue Kontexte über Grenzen hinweg eingebunden. Die damit verknüpften Prozesse der Verflechtung, Hybridisierung und inneren Pluralität stellen gesellschaftliche Akteure auf allen Ebenen vor neue Herausforderungen der Kommunikation, Integration und Mediation individueller wie kollektiver Sinnzuschreibungen und Wissensordnungen. Vor diesem Hintergrund erwachsen der Ethnologie neue Aufgaben, ihr spezifisches Wissen und ihre Methoden der Beschreibung, Übersetzung und Vermittlung soziokultureller Zusammenhänge in wissenschaftliche wie gesellschaftliche Debatten einzubringen und wirksam zu machen.


Ein Großteil der im deutschsprachigen Raum lebenden Menschen mit einem ethnologischen Studienabschluss durchlaufen in ihrer Berufskarriere unterschiedliche ‚Aggregatzustände‘ zwischen prekärer Akademiebeschäftigung, freiberuflicher Tätigkeit und nicht ethnologisch denominierter, aber oft ethnologieaffiner, Angestelltentätigkeit. Der bfe versteht sich in diesem Sinne als organsierte Vertretung aller Personen, die sich einer ethnologischen Epistemologie verbunden fühlen, und diese durch die Mitgliedschaft in einem beruflichen Netzwerk pflegen und kommunizieren wollen. Der bfe sieht es als seine Kernaufgabe, durch Lobbyarbeit Kompetenzen von Ethnolog*innen in gesellschaftliche und politische Debatten sowie in Berufs-, Weiterbildungs- und Beratungskontexten einzubringen, dem ethnologischen Nachwuchs alternative Karrierewege zur akademischen Berufslaufbahn aufzuzeigen und als eine Plattform für die Vermittlung von ethnologischer Expertise zu dienen. Dabei liegt ein besonderer Schwerpunkt auf der Information und Beratung zu Freiberuflichkeit.

 


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


Der Verband trägt den Namen:


bfe Bundesverband für Ethnolog*innen e. V.

Der Sitz des Verbands befindet sich in Berlin.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

 

§ 2 Zweck

 

(1) Der Zweck des Verbands ist es, die beruflichen Interessen seiner Mitglieder umfassend zu vertreten und die spezielle ‚Signatur‘ der Ethnologie in erkenntnis-, beratungs-, vermittlungs- wie berufsorientierten Arbeitsfeldern sichtbarer zu machen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Verbesserung und Akzeptanz des Berufsfelds „Ethnologie“ durch offensive Öffentlichkeitsarbeit.
  • Bekanntmachung der vielfältigen thematischen und regionalen Arbeitsfelder von akademisch ausgebildeten, insbesondere auch freiberuflich tätigen Ethnolog*innen zugunsten einer Verbesserung ihrer beruflichen Situation.

Er hat ferner die Aufgaben:

  • Ethische und qualitative Richtlinien für die Berufsausübung entwickeln
  • Auf alle Stellen der Regierung und öffentlichen Verwaltung sowie auf Einrichtungen, die für die Interessen von Ethnolog*innen von Bedeutung sind, einzuwirken.

(2) Der Verband kann seine Zwecke unter anderem verfolgen, durch:

  • Schaffung eines Internetauftritts.
  • Vertretung der Interessen von Ethnolog*innen in der Öffentlichkeit sowie im Feld der Politik und Kultur.
  • Planung und Organisation von Veranstaltungen und interdisziplinären Forschungsprojekten im Bereich der Ethnologie.
  • Bekanntmachung von wettbewerbswidrigen Zuständen und unzulässigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Berufsfeld der Ethnolog*innen.
  • Unentgeltliche Vermittlung von ethnologischer Beratung an Dritte.
  • Unentgeltliche Vermittlung von Beratung, Tätigkeitsmöglichkeiten und Fortbildungsangeboten an seine Mitglieder, insbesondere der freiberuflichen Ethnolog*innen.

(3) Der Verband ist parteipolitisch unabhängig und orientiert sich in seinen Zielvorstellungen an humanistischen Werten.

 

 

§ 3 Selbstlosigkeit

 

Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbands.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1) Vollmitglieder haben aktives und passives Wahlrecht.

 

Vollmitglied des bfe kann werden, wer

  • den Studiengang Ethnologie an einer deutschen Hochschule erfolgreich absolviert hat,
  • oder in einer methodologisch verwandten Sozial- oder Kulturwissenschaft einen Hochschulabschluss erworben hat und nachweisbar im Bereich der Ethnologie für die Dauer von mindestens einem Jahr wissenschaftlich oder praktisch tätig geworden ist.

(2) In besonderen Fällen können auch solche Persönlichkeiten je nach ihrer Tätigkeit und Vorbildung als Vollmitglieder aufgenommen werden, die aufgrund ihrer Lebensreife, Berufsleistung und praktischen Erfahrung anerkannt sind und hervorragende Leistungen im Sinne einer ethnologischen Epistemologie nachweisen können, auch wenn sie die obigen Voraussetzungen nicht erfüllen.

(3) Außerordentliche Mitglieder haben kein aktives oder passives Wahlrecht. Außerordentliches Mitglied kann jeder werden, der im Fach Ethnologie eingeschrieben ist, sofern sein Studium zu einem der oben bezeichneten Abschlüsse auf dem Gebiet der Ethnologie führen soll. Außerordentliches förderndes Mitglied als natürliche oder juristische Person kann werden, wer die Ziele des bfe finanziell und ideell unterstützt.


(4) Ehrenmitglieder können Personen werden, die im Arbeitsfeld Ethnologie herausragende Dienste geleistet haben. Ehrenmitglieder gelten als außerordentliche Mitglieder, sind aber von Beitragszahlungen befreit.

 

(5) Ernennungen zu Ehrenmitgliedern werden von der Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit ausgesprochen. Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden.


(6) Assoziierte Mitglieder: Natürliche und juristische Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen, können assoziierte Mitglieder werden. Sie erhalten dadurch Teilnahme- und Informationsrechte an den Aktivitäten des Vereins, haben aber kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

 

 

§ 5 Beginn, Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft beginnt nach Vorlage eines ausgefüllten Aufnahmeantrags, nach Zustimmung des bfe-Vorstands und Eingang des ersten Jahresbeitrags und endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.


(2) Auf Antrag und mit Wirkung zum Folgequartal kann auf Dauer bis höchstens zwei Jahre die Mitgliedschaft zum Ruhen gebracht werden. Als Begründung für das beantragte Ruhenlassen der Mitgliedschaft gelten Krankheit und/oder Elternzeit. In hiervon abweichenden Härtefällen sind Anträge auf das Ruhenlassen der Mitgliedschaft durch den Verbandsvorstand zu genehmigen. Während der Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft stehen dem Mitglied keinerlei Rechte und Ansprüche gegenüber dem Verband zu. Die Mitgliedschaft lebt nach Ablauf der Zeit des Ruhens automatisch wieder auf.

 

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Der Austritt, der schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle zu erklären ist, ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende möglich. Bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt oder Ausschluss muss der Mitgliedsbeitrag bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres bezahlt werden.

 

(4) Der Ausschluss aus dem Verband ist möglich bei groben Verstößen gegen die ethischen Richtlinien des Verbands, bei Verletzung berufsethischer Verpflichtungen, bei grob verbandsschädigendem Verhalten und bei einer Beitragsschuld von mindestens zwei Jahresbeiträgen. Über den Ausschluss wegen einer Beitragsschuld entscheidet der Verbandsvorstand, in den übrigen Fällen die Mitgliederversammlung. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

 

§ 6 Beiträge

 

(1) Die Mitglieder sind zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Bei besonderer Notlage kann der Verbandsvorstand Beitragsermäßigungen gewähren. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld und jährlich im Voraus zu entrichten. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Befindet sich ein Mitglied mit der Beitragszahlung im Rückstand, so ruhen seine ihm aus der Mitgliedschaft erwachsenen Rechte (wie eine aktive Webvisitenkarte) bis zum vollständigen Ausgleich der Beitragsschuld.

 

(2) Neufestsetzungen der Mitgliedsbeiträge sowie Änderungen der Beitragsordnung sind nur mit Wirkung zu Beginn eines Kalenderjahres möglich.

 

 

§ 7 Organe des Verbands

 

Organe des Verbands sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu sieben Mitgliedern

  • Vorsitzende*r,
  • Stellvertretende*r Vorsitzende*r,
  • Schriftführer*in,
  • Schatzmeister*in
  • sowie 3 Beisitzer*innen, die für je bestimmte Geschäftsbereiche zuständig sind, die ihnen vom Vorstand für die Dauer einer Wahlperiode übertragen werden.
  • im Falle der Ernennung: ein*e Ehrenvorsitzende*r

Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt, eine*r von beiden muss der*die erste oder der*die zweite Vorsitzende sein.


(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von drei Kalenderjahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Amtszeit des neu gewählten Vorstands beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Kalenderjahresbeginn. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit eine*n Nachfolger*in. Erhält bei mehr als zwei Kandidat*innen im ersten Wahlgang keine*r die absolute Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidat*innen mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Wahlleitung und -prüfung obliegen einem*einer von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Wahlleiter*in, der*die das Wahlverfahren im Rahmen der Satzung und auf der Grundlage einer ggf. errichteten Wahlordnung bestimmt. Als Wahlverfahren kann auf der Grundlage einer Wahlordnung auch Briefwahl oder eine andere Form der Abstimmung vorgesehen werden.


(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Verbands. Es ist keine Voraussetzung für die Beschlussfähigkeit des Vorstands, dass sämtliche Vorstandsämter besetzt sind. Ein Vorstandsmitglied kann sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen; ein Vorstandsmitglied kann jedoch nur ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er kann sich eine Versammlungsordnung und eine Finanzordnung geben. Hierüber sowie über Änderungen ist die Mitgliederversammlung zu informieren. Der Vorstand beschließt die Verteilung bestimmter Aufgaben an einzelne seiner Mitglieder oder auch an Mitglieder des bfe. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen und für seine Aktivitäten geeignete Persönlichkeiten zur Beratung einladen oder zur Mitarbeit hinzuziehen.

 

(4) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Was als angemessen gilt, wird in der Geschäftsordnung festgelegt und durch die Mitgliederversammlung genehmigt.

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung, die alle Mitglieder des bfe umfasst, ist einmal in jedem Geschäftsjahr einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Verbandsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Verbandsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.


(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (auch per E-Mail) durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen vor der Versammlung bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels, bzw. das Datum auf der E-Mail. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Verbands schriftlich bekannt gegebene Adresse bzw. der angegebenen E-Mail-Adresse gerichtet wurde.

 

(3) Die Mitgliederversammlung kann auch virtuell, unter Nutzung der elektronischen Telekommunikation (z.B. per Videokonferenz, telefonischer Zuschaltung, Stimmabgabe per E-Mail in einer Online-Versammlung), durchgeführt werden. Über die Art der Durchführung entscheidet der Vorstand. Eine virtuelle Mitgliederversammlung findet in einem für Mitglieder zugänglichen Bereich statt, den sie nur mit ihren persönlichen Legitimationsdaten erreichen können. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre persönlichen Legitimationsdaten geheim zu halten.

 

(4) Anstelle einer Mitgliederversammlung kann eine Beschlussfassung auf schriftlichem Wege im Umlaufverfahren per Brief, E-Mail oder sonstiger Textform durchgeführt werden. Hierzu sendet der Vorstand die Tagesordnung nebst konkreten Beschlussvorlagen an die Mitglieder und bestimmt eine Frist zur Stimmabgabe von mindestens einer Woche, bis zu der die Stimmen durch E-Mail an den Vorstand abzugeben sind.

 

(5) Alle Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen.

 

(6) Die Mitgliederversammlung ist in allen Angelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, die Funktionen anderer Organe selbst auszuüben.

 

Insbesondere hat sie folgende Rechte und Pflichten:

  • Sie bestimmt die Leitlinien der Verbandsarbeit des bfe durch ihre Beschlüsse.
  • Sie wählt den Verbandsvorstand.
  • Sie beschließt über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern.
  • Sie nimmt den schriftlichen Tätigkeitsbericht des Verbandsvorstands und den schriftlichen Kassenbericht entgegen.
  • Sie beschließt über die Entlastung des Verbandsvorstands.
  • Sie setzt den Mitgliedsbeitrag fest und erlässt eine Beitragsordnung.
  • Sie errichtet ggf. eine Wahlordnung zur Wahl/Nachwahl des Vorstands.
  • Sie beschließt den Jahreshaushalt des Verbands des laufenden Jahres.
  • Sie beschließt über alle Aufwandsentschädigungen im Verband.
  • Sie beschließt über Satzungsänderungen.
  • Sie genehmigt alle Geschäfts- bzw. Verbandsordnungen/Satzungen für den Verbandsbereich.
  • Sie kann den Verband auflösen.

Den Vorsitz hat die*der Vorsitzende, im Falle einer Verhinderung ein vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied. Jedes Mitglied hat das Recht, spätestens drei Tage vor der Sitzung Einblick in die Unterlagen zu nehmen.


(5) Die Mitgliederversammlung bestellt eine*n Rechnungsprüfer*in und eine*n stellvertretende*n Rechnungsprüfer*in, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Verbands sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Verbandsmitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann zur Vertretung von höchstens einem abwesenden stimmberechtigten Mitglied bevollmächtigt werden. Die Stimmübertragung ist dem Vorstand spätestens vor Beginn der ersten Abstimmung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder, soweit keine andere Mehrheit in dieser Satzung vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

(7) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist durch eines der Vorstandsmitglieder eine Niederschrift anzufertigen, die von diesem und dem*der die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

(8) Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind mindestens 7 Tage vorher dem Vorstand schriftlich einzureichen. Kurzfristige Anträge können nur in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn zu Beginn der Mitgliederversammlung eine einfache Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder für die Aufnahme stimmt.

 

 

§ 9 Satzungsänderungen

 

(1) Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen und durch Vollmacht vertretenen stimmberechtigten Verbandsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.

 

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Verbandsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

 

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

 

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

 

§ 11 Auflösung des Verbands und Vermögensbindung

 

(1) Für den Beschluss, den Verband aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und durch Vollmacht zu vertretenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

 

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbands fällt das Vermögen des Verbands an eine gemeinnützige Einrichtung, die ähnliche Ziele wie der bfe verfolgt. Über die konkrete Verwendung entscheidet die auflösende Mitgliederversammlung.

 

Wir versichern die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. §71 Abs.1 Satz 4 BGB.

 

Berlin, den 13.4.2021         

Dr. Anette Rein  Prof. Dr. Michael Schönhuth
1. Vorsitzende        2. Vorsitzender

 

Aktuell

Im Februar präsentierte bfe-Mitglied Thorolf Lipp auf Einladung von Wikimedia Deutschland im Rahmen einer Buchpräsentation und Paneldiskussion den von ihm mitherausgegebenen Sammelband "Medienzukunft 2025. Wie kann Vielfalt gelingen"

 

DAfF-Vorstand und bfe-Mitglied Thorolf Lipp spricht im Deutschlandfunk-Interview über den Bericht des „Rates für die zukünftige Entwicklung des ö/r Rundfunks“.

 

Am Dienstag, 12.12., um 20 Uhr, hält Dr. Viola Schreer den letzten Vortrag in der 5. bfe-Vortragsreihe: "Ethnografie und Naturschutz: Chancen und Herausforderungen". Zur Anmeldung und dem gesamten Programm gelangen Sie HIER.

 

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