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Suche nach ethnologischer Fachkompetenz
AKTUELL:
Im Gespräch: Carola Lentz, Präsidentin des Goethe-Instituts - Am Morgen in Moskau – am Nachmittag in Rio (10.2.2021)
In diesem Jahr feiert EVAA (Ethnologischer Verein Südtirol) seinen 10-jährigen Geburtstag. Aus diesem Anlass wurde zum World Anthropology Day 2021 ein kurzes Video produziert, das zum Welttag der Ethnologie am 18.02.2021 veröffentlicht worden ist. Im Videoclip wird mit 20+21 Begriffen (ein Wortspiel, das auf das Jahr 2021 anspielt) angedeutet, was Ethnologie ist, womit sie sich befasst und was Ethnologinnen und Ethnologen in Südtirol mit ihrer Wissenschaft verbinden.
Vom 25.01.21. bis zum 31.01.2021 online
17 ethnographische Filme (Auswahl im Rahmen von Travelling GIEFF 2020)
ab 25.01. eine Woche lang
frei zugänglich (über die Plattform Vimeo)
Die Filmauswahl mit Hintergrundinformationen, und teilweise auch aktuellen Interviews mit den Filmschaffenden ab sofort unter folgenden Link:
https://transkulturelleskino.de/filmuebersicht/. Anmelden, einloggen und Filme nach Belieben anschauen!
Der bfe engagiert sich gemeinsam mit weiteren Verbänden für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Freiberufler*innen und Museen. Zum Wortlaut der Erklärung...
Neue bfe-Vortragsreihe zwischen dem 27.10. und dem 15.12.2020
ACHTUNG: Diese Ausgabe findet aufgrund der verschärten COVID 19 Situation ausschließlich als ZOOM Session statt. Anmeldungen bitte unter: vorstand@bundesverband-ethnologie.de
Mit 40 ist Schluss!
Keine Änderung in Sicht beim menschenverachtenden Wissenschaftszeitarbeitgesetz...
Von einem Freundschaftspreis erholt man sich nicht. Interview mit Martina Haas in der Süddeutschen Zeitung vom 29.10.2017
Die Zukunft der Kulturarbeit. Fair statt prekär? Beitrag auf MUSERMERKU
Wissenschaftliche Mitarbeiter an den Unis nach wie vor prekär beschäftigt. Es wird schlimmer statt besser! Beitrag in der Süddeutschen Zeitung.
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Weitere Ethno-Infos in unserem bfe-Archiv
Satzung des Bundesverbandes freiberuflicher Ethnolog_innen e.V.
in der Fassung vom 20.08.2015
Präambel: Vision und Mission
In Zeiten zunehmender Globalisierung und einer Notwendigkeit der Förderung eines inter- und transkulturellen Kulturverständnisses, der Sensibilisierung für lokale, nationale und internationale Perspektiventwicklungen sowie allgemeiner Aufklärungs- und Vermittlungsarbeit im Sinne der Völkerverständigung, sehen sich die unabhängigen und größtenteils freiberuflich tätigen Ethnologinnen und Ethnologen mit ihren wissenschaftlichen, thematischen und regionalen Kompetenzen oft nur als Zuschauer/innen innerhalb öffentlich geführter Debatten. Das Wissen über die Existenz dieser spezifisch geschulten Kunst- und Kulturvermittler/innen ist scheinbar im öffentlichen Bewusstsein nicht präsent. Wichtige Gremien/Ausschüsse oder Positionen/Ämter werden nicht mit Ethnologen/innen besetzt. Freiberufliche Ethnologinnen und Ethnologen arbeiten oft als Einzelkämpfer/innen. Die Berufsbezeichnung ist nicht geschützt. Diesem Unsichtbarsein eines Berufsfeldes und seiner Qualitätssicherung soll mit der Verbandsgründung entgegen gewirkt werden. Die gesellschaftlich relevanten Potenziale und Kompetenzen von Ethnologinnen und Ethnologen sollen nicht nur für die eigene berufliche Entwicklung genutzt werden. Vielmehr will der Verband durch aktive Teilhabe an inter- und transkulturellen Vermittlungsprozessen zwischen unterschiedlichen Milieus und Interessengruppen einen Beitrag dazu leisten, über kulturelle Gemeinsamkeiten und Differenzen aufzuklären. Einheit und Vielfalt der Menschen mit ihren künstlerischen Ausdrucksformen sollen als materielles und immaterielles Welterbe und damit als Ressource und als Chance für zukünftige Entwicklungen, speziell auch in alltäglichen Handlungsfeldern, gegenüber gesellschaftlichen Entscheidungsträger/innen vermittelt werden.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verband trägt den Namen:
bfe Bundesverband freiberuflicher Ethnolog_innen e.V.
Der Sitz des Verbandes befindet sich in Berlin.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck
(1) Der Zweck des Verbandes ist es, die beruflichen Interessen seiner Mitglieder umfassend zu vertreten und die wissenschaftliche Ethnologie in Theorie und Praxis zu fördern. Er hat insbesondere folgende Aufgaben.
Er hat ferner die Aufgaben:
(2) Der Verband kann seine Zwecke unter anderem verfolgen durch
(3) Der Verband ist parteipolitisch unabhängig und orientiert sich in seinen Zielvorstellungen an humanistischen Werten.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbands.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
(1) Vollmitglieder haben aktives und passives Wahlrecht.
Vollmitglied des bfe kann werden, wer
(2) Ethnologinnen und Ethnologen, die ihr Studium im Ausland beendet haben, können dann als Vollmitglieder des bfe aufgenommen werden, wenn ihr Studienabschluss vom bfe als ein den obigen Voraussetzungen gleichwertiger Abschluss anerkannt worden ist. Eine begründete abweichende Beurteilung in Einzelfällen behält sich der bfe vor.
(3) In besonderen Fällen können auch solche Persönlichkeiten je nach ihrer Tätigkeit und Vorbildung als Vollmitglieder aufgenommen werden, die aufgrund ihrer Lebensreife, Berufsleistung und praktischen Erfahrung anerkannt sind und hervorragende Leistungen auf dem Gebiet der Ethnologie/Völkerkunde nachweisen können, auch wenn sie die obigen Voraussetzungen nicht erfüllen.
(4) Außerordentliche Mitglieder haben kein aktives oder passives Wahlrecht. Außerordentliches Mitglied kann jeder werden, der im Fach Ethnologie eingeschrieben ist, sofern sein Studium zu einem der oben bezeichneten Abschlüsse auf dem Gebiet der Ethnologie führen soll. Außerordentliches Förderndes Mitglied als natürliche oder juristische Person kann werden, wer die Ziele des bfe finanziell und ideell unterstützt.
(5) Ehrenmitglieder können Personen werden, die im Arbeitsfeld Ethnologie herausragende Dienste geleistet haben. Ehrenmitglieder gelten als außerordentliche Mitglieder.
(6) Ernennungen zu Ehrenmitgliedern werden von der Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit ausgesprochen. Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden.
§ 5 Beginn, Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft beginnt nach Vorlage eines ausgefüllten Aufnahmeantrags, nach Zustimmung des Vorstandes von bfe und nach Eingang des ersten Jahresbeitrags und endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Auf Antrag und mit Wirkung des Folgequartals kann auf Dauer bis höchstens zwei Jahre die Mitgliedschaft zum Ruhen gebracht werden. Als Begründung für das beantragte Ruhen-Lassen der Mitgliedschaft gelten Krankheit und/oder Elternzeit. In hiervon abweichenden Härtefällen sind Anträge auf das Ruhen-Lassen der Mitgliedschaft durch den Verbandsvorstand zu genehmigen. Während der Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft stehen dem Mitglied keinerlei Rechte und Ansprüche gegenüber dem Verband zu. Die Mitgliedschaft lebt nach Ablauf der Zeit des Ruhens automatisch wieder auf.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Der Austritt, der schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle zu erklären ist, ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende möglich. Bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt oder Ausschluss muss der Mitgliedsbeitrag bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres bezahlt werden.
(4) Der Ausschluss aus dem Verband ist möglich bei groben Verstößen gegen die ethischen Richtlinien des Verbandes, bei Verletzung berufsethischer Verpflichtungen, bei grob verbandsschädigendem Verhalten und bei einer Beitragsschuld von mindestens zwei Jahresbeiträgen. Über den Ausschluss wegen einer Beitragsschuld entscheidet der Verbandsvorstand, in den übrigen Fällen die Mitgliederversammlung. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 6 Beiträge
(1) Die Mitglieder sind zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Bei besonderer Notlage kann der Verbandsvorstand Beitragsermäßigungen gewähren. Der Mitgliedsbeitrag ist Bringschuld und jährlich im Voraus zu entrichten. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Befindet sich ein Mitglied mit der Beitragszahlung im Rückstand, so ruhen seine ihm aus der Mitgliedschaft erwachsenen Rechte bis zum vollständigen Ausgleich der Beitragsschuld.
(2) Neufestsetzungen der Mitgliedsbeiträge sowie Änderungen der Beitragsordnung sind nur mit Wirkung zu Beginn eines Kalenderjahres möglich.
§ 7 Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus bis zu sieben Mitgliedern (1. Vorsitzende/r, 2. Stellvertretende/r Vorsitzende/r, 3. Schriftführer/in, 4. Kassenwart/in sowie 3 Beisitzern, die für je bestimmte Geschäftsbereiche zuständig sind, die ihnen vom Vorstand für die Dauer einer Wahlperiode übertragen werden). Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt, einer von beiden muss der erste oder der zweite Vorsitzende sein.
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung möglichst aus ihrer Mitte auf die Dauer von drei Kalenderjahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Amtszeit des neu gewählten Vorstands beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Kalenderjahresbeginn. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. Erhält bei mehr als zwei Kandidatinnen/Kandidaten im ersten Wahlgang keine/r die absolute Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten/Kandidatinnen mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Wahlleitung und -prüfung obliegen einem von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Wahlleiter, der das Wahlverfahren im Rahmen der Satzung und auf der Grundlage einer ggf. errichteten Wahlordnung bestimmt. Als Wahlverfahren kann auf der Grundlage einer Wahlordnung auch Briefwahl oder eine andere Form der Abstimmung vorgesehen werden.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Verbandes. Der Vorstand beschließt die Verteilung bestimmter Aufgaben an einzelne seiner Mitglieder oder auch an Mitglieder vom bfe. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen und für seine Aktivitäten geeignete Persönlichkeiten zur Beratung einladen oder zur Mitarbeit hinzuziehen.
(4) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Was als angemessen gilt, wird in der Verbandsordnung festgelegt und durch die Mitgliederversammlung genehmigt.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung, die alle Mitglieder vom bfe umfasst, ist einmal in jedem Geschäftsjahr einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Verbandsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Verbandsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (auch per E-mail) durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen vor der Versammlung bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. das Datum auf der E-Mail. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Verbandes schriftlich bekannt gegebene Adresse bzw. der angegebenen E-Mail Adresse gerichtet ist.
(3) Alle Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist in allen Angelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, die Funktionen anderer Organe selbst auszuüben.
Insbesondere hat sie folgende Rechte und Pflichten:
Den Vorsitz hat die/der Vorsitzende, im Falle einer Verhinderung ein vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied. Jedes Mitglied hat das Recht, spätestens drei Tage vor der Sitzung Einblick in die Unterlagen zu nehmen.
(5) Die Mitgliederversammlung bestellt eine/n Rechnungsprüfer/in und eine/n stellvertretende/n Rechnungsprüfer/in, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Verbands sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Verbandsmitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann zur Vertretung von höchstens einem abwesenden stimmberechtigten Mitglied bevollmächtigt werden. Die Stimmübertragung ist dem Vorstand spätestens vor Beginn der ersten Abstimmung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder, soweit keine andere Mehrheit in dieser Satzung vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist durch eines der Vorstandsmitglieder eine Niederschrift anzufertigen, die von diesem und dem (der) die Versammlung leitenden Vorsitzende/n zu unterzeichnen ist.
(8) Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind mindestens 7 Tage vorher dem Vorstand schriftlich einzureichen. Kurzfristige Anträge können nur in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn zu Beginn der Mitgliederversammlung eine einfache Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder für die Aufnahme stimmt.
§ 9 Satzungsänderungen
(1) Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen und durch Vollmacht vertretenden stimmberechtigten Verbandsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Verbandsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des Verbandes und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verband aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und durch Vollmacht zu vertretenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes fällt das Vermögen des Verbandes an eine gemeinnützige Einrichtung, die ähnliche Ziele wie der bfe verfolgt. Über die konkrete Verwendung entscheidet die auflösende Mitgliederversammlung.
Wir versichern die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. §71 Abs.1 Satz 4 BGB.
Berlin, den 20. August 2015
Dr. Anette Rein Dr. Kerstin Volker-Saad
1.Vorsitzende 2. Vorsitzende, Geschäftsführerin
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Im Gespräch: Carola Lentz, Präsidentin des Goethe-Instituts - Am Morgen in Moskau – am Nachmittag in Rio (10.2.2021)
In diesem Jahr feiert EVAA (Ethnologischer Verein Südtirol) seinen 10-jährigen Geburtstag. Aus diesem Anlass wurde zum World Anthropology Day 2021 ein kurzes Video produziert, das zum Welttag der Ethnologie am 18.02.2021 veröffentlicht worden ist. Im Videoclip wird mit 20+21 Begriffen (ein Wortspiel, das auf das Jahr 2021 anspielt) angedeutet, was Ethnologie ist, womit sie sich befasst und was Ethnologinnen und Ethnologen in Südtirol mit ihrer Wissenschaft verbinden.
Vom 25.01.21. bis zum 31.01.2021 online
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Von einem Freundschaftspreis erholt man sich nicht. Interview mit Martina Haas in der Süddeutschen Zeitung vom 29.10.2017
Die Zukunft der Kulturarbeit. Fair statt prekär? Beitrag auf MUSERMERKU
Wissenschaftliche Mitarbeiter an den Unis nach wie vor prekär beschäftigt. Es wird schlimmer statt besser! Beitrag in der Süddeutschen Zeitung.
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